
Chefarzt
Dr. med. Dr. jur. Michael Gillner
Telefon: 03831 4522-00
Telefax: 03831 4522-05
E-Mail: forensik(at)klinikum-hst.de
Newsletter
Newsletter der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie zum Download.

Forensische Psychiatrie
Die Klinik für Forensische Psychiatrie in Stralsund wurde am 15. Juli 1987 gegründet und ist integraler Bestandteil des HANSE-Klinikums. Heute ist sie eine von drei Einrichtungen des Maßregelvollzugs in Mecklenburg-Vorpommern. In der Stralsunder Klinik befinden sich Patienten, die entweder vorläufig nach § 126a StPO oder unbefristet gemäß § 63 StGB untergebracht sind.
Die Gebäude der Forensischen Psychiatrie liegen zusammen mit den anderen psychiatrischen Kliniken auf dem Gelände der ehemaligen IV. Pommerschen Heil- und Pflegeanstalt. In den Jahren 1996 bis 2000 wurde die Klinik vollständig modernisiert und räumlich erweitert. Dadurch wurde eine Entwicklung begünstigt, die weg von der psychiatrischen Großstation mit z.T. antitherapeutischen Bedingungen führte. Stattdessen wurden kleine stationäre Wohngruppen, eine Aufnahme- und Krisenstation, Räumlichkeiten für eine moderne Ergotherapie sowie weitere Therapieräume für differentielle Therapieangebote ermöglicht. Zusätzlich gibt es eine halboffene Station und Trainingswohnungen innerhalb der Stadt.
Was bedeutet Maßregelvollzug und worin besteht der Unterschied zum Strafvollzug?
Nicht jeder Mensch, der delinquent wird, kann dafür auch strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden, da eine Bestrafung des Täters voraussetzt, dass dieser im vollen Umfang für sein Tun verantwortlich, das heißt schuldfähig ist. Wenn ein Richter, unterstützt durch einen Gutachter, einen psychisch kranken oder gestörten Menschen als „schuldunfähig“ oder „vermindert schuldfähig“ einschätzt, wird der Betroffene in eine Maßregelvollzugseinrichtung eingewiesen, falls er weiterhin gefährlich ist. Durch die Behandlung soll der Patient einerseits resozialisiert, die Bevölkerung aber auch vor weiteren Straftaten bewahrt werden. Der Aufenthalt im Maßregelvollzug ist nicht wie bei einer Freiheitsstrafe zeitlich befristet. Die Entlassung des Patienten ist abhängig vom Therapiestand bzw. -erfolg. Erst wenn nach Beratung durch speziell ausgebildete Sachverständige der Richter von einem minimalen Rückfallrisiko ausgehen kann, ist eine Entlassung möglich.
Maßregelvollzug in Mecklenburg-Vorpommern
Der Maßregelvollzug ist Ländersache und eine hoheitliche Aufgabe. Er fällt in den Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums. Der Bereich der Sicherheit und Ordnung wird im Benehmen mit dem Justizministerium geregelt. Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO). Die gesetzlichen Grundlagen für die Entwicklung des Maßregelvollzugs in Mecklenburg-Vorpommern sind im Psychiatrieplan des Landes (1994) und in dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (Psychischkrankengesetz PsychKG M-V) definiert. Im Bundesland gibt es drei Forensische Kliniken: in Rostock, Ueckermünde und in Stralsund.
Die Patienten
Die Patienten der Forensischen Klinik in Stralsund werden nach dem Vollstreckungsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus den Landgerichtsbezirken Schwerin und Stralsund der Klinik zugewiesen. Bei einer Kapazität von 76 Planbetten werden aktuell 87 Patienten versorgt. Hiervon sind 79 männlich und 8 weiblich. Das durchschnittliche Alter beträgt 38 Jahre. Die Patienten lassen sich auf unterschiedlichen Ebenen charakterisieren:
Juristisch, neben der schon getroffenen Einteilung nach der Einweisungsgrundlage, auch auf der Ebene der Anlassdelikte, im Wesentlichen:
- Tötungsdelikt
- Körperverletzung
- Sexualdelikt
- Eigentumsdelikt
- Brandstiftung
- Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Vortäuschen einer Straftat
Medizinisch auf der Ebene der Anlassdiagnosen:
- Patienten mit Psychosen, insbesondere aus dem schizophrenen Formenkreis
- Patienten mit Persönlichkeitsstörungen
- Patienten mit Störungen der Sexualpräferenz
- Patienten mit hirnorganischen Störungen
- Patienten mit Intelligenzminderung bzw. geistiger Behinderung
- Patienten mit Reifestörungen in der Adoleszenz
Derzeit verbleibt ein Patient durchschnittlich 5 Jahre in der Einrichtung. In Abhängigkeit von der Ausprägung einer psychischen Störung gibt es aber auch Patienten, die schon über 10 Jahre untergebracht sind. Etwa 8 % aller seelisch gestörten Patienten sind mit den heutigen Methoden nicht zu therapieren. Diese Menschen bleiben hinter den Klinikmauern – manche für immer.
Von den 87 Patienten sind 83 gemäß § 63 StGB untergebracht, der besagt:
„Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“
Vier Patienten waren zum Stichtag vorläufig nach § 126a StPO untergebracht, da ein endgültiger Beschluss für oder gegen die weitere Unterbringung noch nicht erfolgt war.
